Bis Ende 2009 wurden durchgeführte AUs durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen nachgewiesen. 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung eingestellt und ist nun Teil der Hauptuntersuchung (HU). Die übliche „TÜV“-Plakette ersetzt daher die sechseckige Plakette auf dem vorderen Nummernschild. Für AUs werden jedoch zusätzliche Zertifikate ausgestellt. Diese ist auf Verlangen von der verantwortlichen Person auszuhändigen. Du AU kann auch vor der HU von Werkstätten durchgeführt werden. Die Abgasuntersuchung darf jedoch zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung (pro Monat) nicht länger als einen Monat vergangen sein.
Ab dem 1. Januar 2018 sind Endrohrmessungen für alle von der AU erfassten Fahrzeuge obligatorisch. Damit soll laut Bundesverkehrsministerium „die Realitätsnähe der Abgasuntersuchungen (AU) weiter erhöht und die Fehlerquoten niedrig gehalten werden“.
Das sollten Sie zur AU wissen
Welche Fahrzeuge müssen zur AU, welche nicht?
Grundsätzlich müssen alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor zur AU gebracht werden, also alle Pkw, Lkw, Motorräder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads etc.
Es gibt jedoch Ausnahmen von diesen Gruppen:
- Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor: mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h oder mit einer Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969 oder mit drei Rädern oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 400 kg
- Fahrzeuge mit Dieselmotor: Fahrzeuge mit weniger als 4 Rädern oder einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h oder weniger oder Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977
- Motor- und Leichtkrafträder mit oder ohne Beiwagen (L3e, L4e), Trikes (L5e), Quads (L7e): Erstzulassung vor dem 1. Januar 1989
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren/Schlepper)
- Arbeitsmaschinen mit Eigenantrieb, ausgenommen Lastkraftwagen und Gabelstapler
Was hat sich bei der AU geändert?
Ab dem 1. Januar 2018 entfällt bei Fahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ausgestattet sind, ein zweistufiges Verfahren, das keine zusätzlichen Abgasrohrmessungen erfordert, wenn das OBD-System die Prüfung besteht. Konkret sind dies alle Kraftfahrzeuge (außer Krafträder) nach dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 2006 und alle Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6/VI und höher.
Bei relevanten Fahrzeugen wird die Prüfung von OBD-Systemen durch vorgeschriebene Abgasmessungen am Auspuff ergänzt.
Dabei wird die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte für die jeweilige Messgröße überprüft. Bei Ottomotoren sind dies der Kohlenmonoxidgehalt (CO) und das Kraftstoff-Luft-Gemisch (Lambda), bei Dieselmotoren die sogenannte Rauchtrübung (Absorptionskoeffizient).
Hier gelten für den jeweiligen Fahrzeugtyp sogenannte Herstellerangaben. Dies können CO-Gehalte bis 0,2 Vol.-% und Lambdas zwischen 0,97 und 1,03 oder Absorptionskoeffizienten bis 1,5 m-1 sein. Die Herstellerangabe für den korrigierten Absorptionsgrad findet sich auf dem Typenschild des Fahrzeugs, daher auch Plakettenwert genannt.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die oben genannten Grenzwerte für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6/VI und höher weiter reduziert. Dann ist es möglich, dass der maximale CO-Gehalt <= 0,1 % vol oder der Absorptionskoeffizient <= 0,25 m-1 ist.