AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Kraftfahrzeugsachverständigenbüro IFB Ing.GmbH Benzstraße 8 in 40789 Monheim

  1. Geltung der Bedingungen

Die Erstellung der Gutachten, Fahrzeug-bewertungen, Zustandsberichte usw. vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließ­lich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

  1. Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefo­nisch oder über andere Telekommunikationstech­niken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.

Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterla­gen und Auskünfte unentgeltlich und ohne beson­dere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahr­heitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Reparierte und unreparierte Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Doku­mente gehen nicht zu Lasten des AN.

  1. Vollmacht

Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Fest­stellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

  1. Zahlungsbedingungen

Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung ge­troffen ist, ist das Sachverständigenhonorar bei Abholung des Gutachtens im Büro des Sachver­ständigen unmittelbar fällig. Ein Versand der Gut­achten erfolgt nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen ist die Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben.

Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere An­kündigung das gerichtliche Mahnverfahren einge­leitet bzw. Klage erhoben werden.

  1. Sachverständigenhonorar

Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Neben­kosten zusammen. Die Honorartabelle des AN ist auszugsweise als Anhang diesen AGB beigefügt, kann aber in den Geschäftsräumen des AN einge­sehen werden. Als Schadenhöhe sind im Repara­turfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto zzgl. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage.

Bei zu vereinbarender Abrechnung auf Stundenba­sis wird ein Verrechnungssatz von € 130,00 pro Stunde plus Nebenkosten in Rechnung gestellt.

Sämtliche aufgeführten €-Beträge verstehen sich immer zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr­wertsteuer.

  1. Rechnungsprüfungsberichte/

Nachbesichtigung

Rechnungsprüfungsberichte, Stellungnahmen zu Prüfberichten und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden nach Stunden zzgl. Nebenkosten abgerechnet. Die für den Hauptauftrag vom AG unterschriebene Abtretungserklärung gilt für alle daraus folgenden Aufträge.

  1. Stornierung Widerrufsrecht

Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit € 60,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und unmittelbar fällig.

Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge hat der AG eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und unterschrieben.

  1. Gutachtenerstellung

Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in dreifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten mit einem Lichtbildsatz. Ein wei­teres Duplikat und der Lichtbild-Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN.

Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschaden ent­sprechen den Richtlinien des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.). Der AG hat die Möglichkeit, sich bei Streitfällen auch an die Geschäftsstelle des BVSK, Menzelstraße 5, 14467 Potsdam. Tel.: 03 31/ 23 60 59 -0 zu wenden.

  1. Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.

  1. Haftung

Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Bezüg­lich der Haftung des AN gelten die gesetzlichen Regelungen.

  1. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungs­erbringer

Die notwendigen Informationen entsprechend der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV – vom 12.03.2010) sind in den Büroräumen des Sachverständigenbüros jederzeit einsehbar. Auf Wunsch übersendet das Sachverständigenbüro die Informationen dem Auftraggeber.

Darüber hinaus sind die Informationen auch auf der Homepage des Sachverständigenbüros abrufbar.

  1. Gerichtsstand/Schlussbestimmung

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des AG, soweit rechtlich zulässig.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbe­dingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Anlagen

– Auszug aus der Honorartabelle

– Auszug aus den Nebenkosten

– Pflichtangaben gemäß DL-InfoV

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AG-Bedingungen im Auftrag der KÜS Stand 2010

  • 1 Geltungsbereich

Verträge mit der KÜS kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegen stehenden oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

  • 2 Durchführung des Auftrages

Die Durchführung der vorbenannten Dienstleistung erfolgt im Rahmen der geltenden einschlägigen nationalen Vorschrift. Die KÜS führt ihre Leistung unparteiisch, neutral und nach besten Wissen und Gewissen unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages notwendigen Auskünfte einzuholen und diese der KÜS zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht nach, trägt er das Risiko der Ausführung des Auftrages.

  • 3 Haftung

Die KÜS haftet für von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die KÜS haftet, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der KÜS aufnehmen zu lassen.

  • 4 Entgelte und Zahlungen

Für die von der KÜS durchgeführten Aufträge sind die seitens der KÜS genannten Entgelte maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungen der KÜS werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht, soweit die KÜS einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers kann die KÜS die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrages von weiteren Zahlungen des abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann die KÜS von laufenden Verträgen zurücktreten und bzw.  oder Schadenersatz verlangen.

 

  • 5 Geheimhaltung

 

Die KÜS verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihre zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Die Durchführung der Fahrzeuguntersuchungen erhoben personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nr.2.4 der Anlage VIIIb StVZO und zum Zweck des Hinweises auf die jeweils anstehende Fahrzeuguntersuchung genutzt.

Informationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und –begutachtungen

Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU)

Das Fahrzeug wird nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO sowie den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auf Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.

Der entscheidende Nachweis für die durchgeführte Prüfung ist der Untersuchungsbericht.

Die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt. Als äußeres, leicht erkennbares Zeichen ist am hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges eine runde amtliche Plakette angebracht.

Die Abgasuntersuchung (AU) ist seit dem 1. Januar 2010 in die Hauptuntersuchung (Mängelgruppe Umweltverträglichkeit) eingebunden. Die sechseckige AU-Plakette, die bisher auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachte wurde, wird nicht mehr erteilt, bzw. wird entfernt.

Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO (SP)

Die SP bescheinigt, dass das Fahrzeug nach Nummer 1.3 der Anlage VIII StVZO untersucht worden ist. Wenn keine Mängel festgestellt wurden, wird als äußeres, leicht erkennbares Zeichen auf das SP-Schild des Fahrzeuges eine fünfeckige amtliche Marke angebracht. Der entscheidende Nachweis über die durchgeführte Prüfung ist das Prüfprotokoll.

Bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen sind Sie dazu verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll dem Prüfbuch an der vorgesehenen Stelle beizufügen.

Mängelfeststellung und –beseitigung bei HU und SP nach § 29 StVZO

Mit Hinweisen wird auf sich in der Zukunft (Ausgangszeitpunkt Fahrzeuguntersuchung) abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände aufmerksam gemacht.

Wurden am überprüften Fahrzeug Mängel festgestellt und eine Wiedervorführung angeordnet, sind Sie verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll bei der Nachprüfung vorzulegen.

Die Nachprüfung kann erst nach der Beseitigung aller im Bericht/Protokoll dokumentierten Mängel positiv erfolgen.

Werden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt, die dieses verkehrsunsicher machen, ist die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem gilt § 5 Abs. 3 FZV.

Die Nachprüfung sollte so schnell wie möglich erfolgen, sie muss spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchgeführt worden sein. Durch diese Frist wird die Gültigkeit der Prüfplakette/Prüfmarke nicht verlängert.

Der Prüfingenieur ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine neue Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchzuführen, wenn zur Nachprüfung der vorherige Untersuchungsbericht/Protokoll nicht vorgelegt wird oder die Monatsfrist überschritten wurde.

Bei Reparaturen am Fahrzeugrahmen oder an tragenden Teilen der Karosserie sind die entsprechenden Anweisungen des Fahrzeugherstellers zu beachten.

Wir bitten Sie, das Fahrzeug nach der Reparatur ohne Anstrich und Unterbodenschutz zur Nachprüfung vorzustellen.

Der Fahrzeughalter ist für die umgehende und dauerhafte Beseitigung aller festgestellten (also auch als gering eingestuften) Mängel verantwortlich. Siehe dazu § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO.

Gassystemeinbauprüfung § 41a StVZO (GSP)

Sie bescheinigt, dass der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlage des Fahrzeuges nach § 41a StVZO in Verbindung mit Anlage XVII StVZO untersucht worden ist.

Gasanlagenprüfung nach § 41a StVZO (GAP)

Die GAP bescheinigt den mängelfreien Zustand der Gasanlage sowie die Dichtigkeit des Gassystems. Dieser Bericht ist gleichzeitig auch der Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Ist im Änderungsnachweis eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere gefordert, so ist die zuständige Zulassungsbehörde umgehend aufzusuchen und die Fahrzeugpapiere unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen.

Ist eine Berichtigung erst bei nächster Gelegenheit erforderlich, sind die Fahrzeugpapiere bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde mit den Fahrzeugpapieren unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen. Bis dahin ist der Änderungsnachweis ständig mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Bei Negativabnahmen ist der Fahrzeughalter nach § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO für die umgehende Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich.

Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer)

Das Gutachten bestätigt die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV.

Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit (§ 5 FZV, § 17 StVZO)

Auf Anordnung der Zulassungsbehörde erstellter Nachweis/erstelltes Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges.

Weitere Abkürzungen, die im Text nicht erläutert sind: StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung • StVO: Straßenverkehrsordnung • FZV: Fahrzeug-Zulassungsverordnung • EG: Europäische Gemeinschaften